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FAQ LTMG: Verstöße gegen das LTMG

Je nach Lage des Falles und nach Art des Verstoßes kommen die folgenden Sanktionen in Betracht:

  • Zahlung einer Vertragsstrafe (§ 8 Abs. 1 LTMG)
  • Recht des öffentlichen Auftraggebers zur außerordentlichen Kündigung (§ 8 Abs. 2 LTMG)
  • Ausschluss des Angebots von der Wertung (§ 5 Abs. 4 LTMG)
  • Ahndung mit einer Geldbuße
  • Ausschluss von Auftragsvergaben bis zu drei Jahren (§ 8 Abs. 3 LTMG)

Ein Bieter kann zum Schutz seiner Rechte bei einem Verstoß eines öffentlichen Auftraggebers gegen das Gesetz bei Vergaben ab dem EU-Schwellenwert die Vergabekammer anrufen. Der öffentliche Auftraggeber darf dann den Zuschlag bis zur Entscheidung der Vergabekammer und bis zum Ablauf der für die Einlegung der sofortigen Beschwerde an das Beschwerdegericht geltenden Frist nicht erteilen. Der öffentliche Auftraggeber hat die Entscheidung der Vergabekammer zur Vornahme oder zur Unterlassung einer Handlung zu beachten. Unabhängig davon unterliegt die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben durch die Kommunen der Rechtsaufsicht nach der Gemeindeordnung.

Ja. In § 8 Abs. 1 LTMG wird die Vertragsstrafenhöhe insgesamt auf 5 % begrenzt. Dies entspricht der BGH-Rechtsprechung zur Notwendigkeit von Vertragsstrafenbegrenzungen in Bauverträgen.

Der Prüfumfang des öffentlichen Auftraggebers umfasst neben der Zahlung des derzeit geltenden vergabespezifischen Mindestentgeltsauch die Einhaltung der für Verkehrsdienstleistungen nach den Vorgaben der repräsentativen Tarifverträge nach § 3 Abs. 3 LTMG sowie die Tariftreue auf Grund des AEntG nach § 3 Abs. 1 LTMG. Weiter kann auch die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen der Nachunternehmer und Verleihunternehmen geprüft werden.

Das LTMG sieht keine strafrechtlichen Sanktionen wie das AEntG vor, so dass das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbestrafung hier nicht greift. Bei den vorgesehenen Sanktionen handelt es sich vielmehr um zivilrechtliche Konsequenzen aus vertragswidrigem Verhalten des beauftragten Unternehmens. Das AEntG enthält eine Regelung, nach der Unternehmen wegen bestimmten Verstößen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden sollen. Dies bedeutet aber nicht, dass in sonstigen Fällen ein Ausschluss nicht ebenfalls erfolgen kann, insbesondere, wenn dies vertraglich vereinbart wird.