Ärzteteam im OP einer Klinik operiert einen Patienten, eine Assistentin reicht eine Tupferzange

Anästhesietechnische Assistentin / Anästhesietechnischer Assistent und Operationstechnische Assistentin / Operationstechnischer Assistent

Ausbildungsziel

Die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten und zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten vermittelt die für die Berufsausübung erforderlichen fachlichen und methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung und zur Mitwirkung, insbesondere in den operativen oder anästhesiologischen Bereichen der stationären und ambulanten Versorgung sowie in weiteren diagnostischen und therapeutischen Versorgungsbereichen, einschließlich der zugrunde liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion. Darüber hinaus vermittelt sie personale und soziale Kompetenzen. Die Vermittlung hat entsprechend dem anerkannten Stand medizinischer, medizinisch-technischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse zu erfolgen.

Aufnahmevoraussetzungen

Schulabschluss

1. Mittlerer Schulabschluss oder ein anderer gleichwertiger Schulabschluss oder

2. eine nach einem Hauptschulabschluss oder einer gleichwertigen Schulbildung erfolgreiche abgeschlossenen Berufsausbildung

  • in einem Beruf, für den eine reguläre Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorgeschrieben ist, 
  • in einer landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer, die die Mindestanforderungen, die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 in den „Eckpunkten für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) beschlossen wurden, erfüllt, oder
  • eine bis 31.12.2021 begonnene und erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe von jeweils mindestens einjähriger Dauer

Weitere Aufnahmevoraussetzungen

3. Zuverlässigkeit zur Absolvierung der Ausbildung

4. Gesundheitliche Eignung zur Absolvierung der Ausbildung

5. Kenntnisse der deutschen Sprache, mindestens auf B2-Niveau

Ausbildungsverlauf

Die Ausbildungsdauer beträgt in Vollzeit drei Jahre, in Teilzeit darf die Ausbildung höchstens fünf Jahre andauern.

Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht sowie einer praktischen Ausbildung. Der theoretische und praktische Unterricht findet an staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Schulen statt. Die praktische Ausbildung wird in einem oder mehreren dafür geeigneten Krankenhäusern durchgeführt.

Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.

Ausbildungskosten/-vergütung

Ein Schuldgeld wird nicht erhoben. Die Höhe der Ausbildungsvergütung ist bei den Ausbildungsträgern zu erfragen.

Berufsbezeichnung

Zur Führung der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ / „Anästhesietechnischer Assistent“ bzw. „Operationstechnische Assistentin“ / „Operationstechnischer Assistent“ bedarf es einer Erlaubnis des Regierungspräsidiums. Dabei wird zusätzlich auch die Zuverlässigkeit (Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses – Belegart OB -) und die gesundheitliche Eignung (Vorlage eines ärztlichen Attests) zur Ausübung des Berufs überprüft.

Weitergeltung für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (Umschreibung)

Wer eine Berechtigung (DKG-Urkunde) nach § 69 Abs. 1 Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G) besitzt, kann bei der zuständigen Behörde die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Anästhesietechnische Assistentin“ / „Anästhesietechnischer Assistent“ bzw. „Operationstechnische Assistentin“ / „Operationstechnischer Assistent“ beantragen (staatliche Urkunde).  Für Informationen zu den Antragsunterlagen stehen Ihnen die Sachbearbeitungen der Regierungspräsidien zur Verfügung:

Freiburg: abteilung2@rpf.bwl.de

Karlsruhe: abteilung2@rpk.bwl.de

Stuttgart: abteilung9@rps.bwl.de

Tübingen: abteilung2@rpt.bwl.de

Hinweis:
Zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Regierungsbezirk die Schule liegt, an welcher der theoretische und praktische Unterricht der Ausbildung erfolgte (unabhängig vom Schulträgerstandort). Der Antrag auf Umschreibung ist mit Gebühren verbunden.