Symbolbild Ökokonto

Förderung

Steinlach bei Dußlingen

Umsetzungsstand

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Interkommunale Kooperation

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Symbolbild Ökokonto

Förderung

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Steinlach bei Dußlingen

Umsetzungsstand

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Interkommunale Kooperation

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Symbolbild Ökokonto

Förderung

Förderung

Förderrichtlinien Wasserwirtschaft

Das Land Baden-Württemberg fördert Maßnahmen zur Revitalisierung von Gewässern gemäß den Förderrichtlinien Wasserwirtschaft 2015 (FrWw 2015) mit einem Fördersatz von 85 %. Dabei werden Maßnahmen innerhalb von Programmstrecken nach Wasserrahmenrichtlinie prioritär gefördert. Anträge auf Zuwendungen können über die jeweils zuständige untere Wasserbehörde bei den für die Antragsbewilligung zuständigen Regierungspräsidien eingereicht werden.

Weitere Informationen zu den Förderrichtlinien Wasserwirtschaft erhalten Sie hier. 

Ökokonto

Das naturschutzrechtliche Ökokonto dient der Bevorratung von ökologischen Aufwertungsmaßnahmen, die für spätere Eingriffe als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herangezogen werden können.

    Anforderungen an Ökokonto-Maßnahmen der Fließgewässerrenaturierung

    Ökokontofähig sind Aufwertungsmaßnahmen zur Revitalisierung/Renaturierung von Fließgewässern einschließlich ihrer Uferbereiche sowie Maßnahmen im Rahmen von gewässerökologischen Planungen. Die Maßnahmen müssen eine dauerhafte Verbesserung der ökologischen Wertigkeit bewirken (ökologische Aufwertung). Die alleinige Sicherung eines bestehenden Zustands ist nicht ökokontofähig.

    Die Durchführung von Maßnahmen muss freiwillig erfolgen. Es darf keine konkrete rechtliche Verpflichtung zur Umsetzung bestehen. Die von den Trägern der Unterhaltungslast zur Gewässerunterhaltung oder zum Gewässerausbau durchgeführten Maßnahmen gelten als freiwillig, solange sie nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder im Einzelfall näher festgelegt sind.

    Gemäß der Ökokonto-Verordnung (ÖKVO)  haben Ökokonto-Maßnahmen die Anforderungen des BNatSchG einzuhalten. Die Maßnahmen müssen einem der folgenden Wirkungsbereiche zugeordnet werden können:

    • Verbesserung der Biotopqualität,
    • Schaffung höherwertiger Biotoptypen,
    • Förderung spezifischer Arten,
    • Wiederherstellung und Verbesserung von Bodenfunktionen,
    • Wiederherstellung natürlicher Retentionsflächen,
    • Verbesserung der Grundwassergüte.

    Bewertungsregelungen der Ökokonto-Verordnung

    Für die verschiedenen Wirkungsbereiche von Ökokonto-Maßnahmen gelten die Bewertungsregelungen der Ökokonto-Verordnung. In der Regel erfolgt eine flächenbezogene Bewertung durch Ermittlung der Ökopunkte je Quadratmeter. Lediglich bei kleinflächigen Maßnahmen mit großer Flächenwirkung (z.B. Rückbau einer Wehranlage) werden die Maßnahmenkosten für die Bilanzierung herangezogen.

    Verfahrensablauf

    Ökokonto-Maßnahmen bedürfen in jedem Fall der vorherigen Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde. Der Antrag auf Zustimmung zu einer Ökokonto-Maßnahme wird an die untere Naturschutzbehörde mittels eines landesweit einheitlichen elektronischen Vordrucks gerichtet

    Ökokonto-Maßnahmenantrag

    Die Unterlagen müssen unter anderem eine Beschreibung und Bewertung des Ausgangs- und Zielzustands, Erläuterungen zur Durchführung sowie Angaben zur Lage und Verfügbarkeit der betroffenen Flurstücke, zum Eigentümer und zum Maßnahmenträger enthalten.