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Umsatzsteuerbefreiung für berufliche Bildungsmaßnahmen


Im Bereich der beruflichen Bildungsmaßnahmen ist das Regierungspräsidium Freiburg als sogenanntes Vor-Ort-Präsidium für Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG aus dem ganzen Land Baden-Württemberg zuständig. Für die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums ist der steuerliche Firmensitz der Bildungseinrichtung maßgebend.

Nicht unter diese Vor-Ort-Zuständigkeit fallen Bildungsmaßnahmen, die in den Zuständigkeitsbereich des Kultusministeriums fallen (z.B. Nachhilfeunterricht, Sportunterricht, Ballettschulen etc.).

Maßnahmen der Arbeitsförderung, die im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden, können unter den in Nr. 4.21.2 Abs. 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 01.10.2010, BStBl I S. 846, genannten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei ausgeführt werden. In diesen Fällen ist auch keine Bescheinigung des Regierungspräsidiums Freiburg nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG notwendig.


Informationen und Antragsvordrucke

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Letzte Änderung: 13.06.2012