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Luftreinhalte-/Aktionspläne für den Regierungsbezirk Stuttgart
Die Pflicht zur Aufstellung oder Fortschreibung eines Luftreinhalteplanes besteht, wenn die gesetzlich festgelegten Grenzwerte für Feinstaub (PM10) oder Stickstoffdioxid (NO2) über das zulässige Maß hinaus überschritten werden. Die Grenzwertüberschreitung muss durch eine mindestens über die Dauer eines Kalenderjahres durchgeführten Messung mit einer Messstelle nachgewiesen werden. Die durch das Land Baden-Württemberg beauftragten Messungen werden von der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW) durchgeführt. Die Kommunen, in denen Messungen durchgeführt wurden oder derzeit noch gemessen wird, sind auf der Internetseite der LUBW aufgeführt. Dort können auch die Luftschadstoffmesswerte abgerufen werden.
Ein Luftreinhalteplan enthält Maßnahmen, welche die Schadstoffbelastungen vermindern. Die Umweltzone ist die Maßnahme, die am häufigsten zum Einsatz kommt. Es sind aber auch Geschwindigkeitsreduzierungen oder die Einführung von Lkw-Durchfahrtsverboten auf einzelnen Straßenabschnitten oder in großen Gebieten möglich. Bevor eine Maßnahme eingeführt wird, muss deren positive Wirkung auf die Luftsituation jedoch nachweisbar belegt sein.
Umweltzonen
Alle bestehenden Umweltzonen dürfen mittlerweile nur noch mit Fahrzeugen der Schadstoffklasse 4 (grüne Plakette) befahren werden. Ob ein Fahrzeug eine grüne Plakette erhält, richtet sich nach der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (35. BImSchV). Der unten stehenden Tabelle können Sie entnehmen, in welchen Kommunen die Fahrverbote gelten.
Falls ein Fahrzeug nicht die zur Einfahrt in die Umweltzone berechtigende Plakette besitzt, besteht oftmals die Möglichkeit zur Nachrüstung mit einem Partikelfilter.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmegenehmigungen für Fahrten innerhalb von Umweltzonen erteilt werden. Die Kriterien sind im Ausnahmekonzept des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg (PDF, 77 KB) enthalten. Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sind die Landratsämter (bei Landkreisen) bzw. die Städte (bei Stadtkreisen), in denen die Umweltzone liegt, zuständig.
Für die im Regierungsbezirk Stuttgart bestehenden Umweltzonen gelten folgende Regelungen:

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