Wie werden die privaten Betroffenen beteiligt?
Diese Frage wirft ein Problem auf: Wer ist denn von einem Vorhaben, z.B. von einer neuen Straße, "betroffen"? Dass dies private Grundstückseigentümer sind, die Flächen für das Vorhaben abtreten müssen, steht außer Frage. Auch diejenigen, die unmittelbar an der neuen Straße wohnen und erhöhten Lärmbelastungen ausgesetzt sind, zählen dazu. Aber schon der Kreis dieser Personen ist schwer zu bestimmen, und erst recht gilt dies für die weiter entfernt Wohnenden.
Aufgrund dieser Schwierigkeiten sieht das Gesetz vor, dass eine Beteiligung der "Privaten" nicht über ein persönliches Anschreiben erfolgt, sondern über eine Auslegung der Pläne in der jeweiligen Gemeinde und eine entsprechende ortsübliche Bekanntmachung (i.d.R. im gemeindlichen Mitteilungsblatt). Das bedeutet, dass jeder Einzelne Einsicht in die Planunterlagen nehmen muss, um zu erkennen, ob er betroffen ist. Der Einwand, man habe von dem Vorhaben nichts gewusst, ist unerheblich: Die Bekanntmachungen haben gerade den Zweck, auf derartige Vorhaben hinzuweisen - eine eigenverantwortliche Information über aktuelle Vorgänge innerhalb der Gemeinde ist daher zu empfehlen! Regelmäßig spricht es sich aber auch herum, wenn in der Gemeinde "etwas läuft".
Wie sieht es bei den Personen aus, die in der Gemeinde ein Grundstück haben, das für die Maßnahme benötigt wird, aber außerhalb wohnen? Auch hier ist vorgesorgt: Die Planfeststellungsbehörde veranlasst, dass diese Eigentümer von der Gemeinde angeschrieben und auf die Maßnahme hingewiesen werden. Dazu müssen aber Person und Aufenthalt bekannt sein.
Weitere Informationen
|

|