Zulassung zur Abschlussprüfung im Beruf Pferdewirt/Pferdewirtin in besonderen Fällen (§ 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz)

Informationen für Interessenten ohne Ausbildung im Beruf Pferdewirt/Pferdewirtin an der Abschlussprüfung


Für Personen, die langjährig im Beruf tätig sind, besteht die Möglichkeit nach § 45 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz (ohne Ausbildung im Beruf Pferdewirt/Pferdewirtin) zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden:

„Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das 1,5 fache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.“

 

Mindestens 4,5 Jahre hauptberufliche Tätigkeit

Nach § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin dauert die Berufsausbildung 3 Jahre. Sog. „Externe Prüfungsbewerber/-bewerberinnen“ können deshalb zugelassen werden, wenn Sie mindestens die 1,5 fache Zeit, also mindestens 4,5 Jahre hauptberuflich im Beruf tätig waren.

 

Was heißt "hauptberufliche Tätigkeit?

Eine hauptberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn ganztägig gearbeitet wird und mit dieser Arbeit ein Erwerbseinkommen erzielt wird. Es wird von einer hauptberuflichen Tätigkeit ausgegangen, wenn

  • im Anstellungsverhältnis mit über 30 Wochenstunden, sozialversicherungspflichtig gearbeitet wird. Die Höhe der Vergütung ist oberhalb der Ausbildungsvergütung von derzeit ca. 700,00 €/Monat anzusiedeln.
  • selbständig im eigenen Betrieb gearbeitet wird. Hierbei muss es sich ebenfalls um eine hauptberufliche Tätigkeit handeln. Als Nachweis ist der Umfang der Pferdehaltung aufzuführen. Dieser ist zu belegen (geeignete Nachweise sind: Gewerbeanmeldung, Sozialversicherungsnachweise, die Bestätigung der Berufsgenossenschaft, Tierseuchenkasse oder der Tierhalterversicherung). Aus den Nachweisen muss die Anzahl der im Betrieb gehaltenen Pferde ersichtlich sein.

Ausbildungszeiten im Beruf Pferdewirt/Pferdewirtin (z.B. bei vorzeitig beendeter Ausbildung) werden ebenfalls berücksichtigt. Als Nachweis ist hier der eingetragene Ausbildungsvertrag und der Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) im Beruf Pferdewirt/Pferdewirtin vorzulegen.

Hinweis:
Eine Berücksichtigung von nebenberuflichen Zeiten erfolgt nur in Ausnahmefällen. Die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuss.

 

Anmeldung zur Abschlussprüfung

Die Anmeldung zur Abschlussprüfung ist auf dem entsprechenden Vordruck des Regierungspräsidiums Karlsruhe einzureichen.
Welche weiteren Unterlagen der Anmeldung beizulegen sind entnehmen Sie dem Vordruck „Anmeldung zur Prüfung“.

Die Anmeldung mit den vollständigen Unterlagen senden Sie an:
Regierungspräsidium Karlsruhe
Referat 31
Schlossplatz 4-6
76131 Karlsruhe.

 

Folgende Anmeldefristen sind einzuhalten:

Fachrichtungen Pferdehaltung und Service, Pferdezucht, Pferderennen und Spezialreitweisen: 1. März eines Jahres
Fachrichtung "Klassische Reitausbildung": 1. Oktober für die Prüfung im darauffolgenden 1. Halbjahr

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Weitere Informationen

Anmeldung zur Prüfung (PDF, 306 KB)

Anmeldung zur Prüfung - Anlage 1 - (PDF, 18 KB)


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Weitere Informationen

Logo Berufsausbildung Pferdewirt / Pferdewirtin, bestehend aus den fünf Fachrichtungen

Kontakt und weitere Auskünfte:

Sigrid Meng
Regierungspräsidium Karlsruhe
Referat 31
Schlossplatz 4-6
76131 Karlsruhe
Tel.: 0721 926-0
(tägl. von 09.00 Uhr - 11.30 Uhr) oder per
E-Mail: Sigrid.Meng@rpk.bwl.de