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Dritter Prüfungsabschnitt (§ 17)


Der Dritte Prüfungsabschnitt kann nach Ableistung der praktischen Ausbildung im Anschluss an den bestandenen Zweiten Prüfungsabschnitt abgelegt werden.

Der Dritte Prüfungsabschnitt (Anlage 4 zu § 17) umfasst die:

  • Praktische Prüfung
  • 3 Aufsichtsarbeiten
  • Mündliche Prüfung über
    • Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht
    • Organisation und Funktion der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung
    • Qualitätssicherung in Laboratorien und Betrieben

Ansprechpartner:

  • Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg
  • Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe
  • Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Sigmaringen
  • Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart
  • Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg
     www.landwirtschaft-mlr.baden-wuerttemberg.de
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Zulassung zum Dritten Prüfungsabschnitt (§ 7)

Der Antrag auf Zulassung zum Dritten Prüfungsabschnitt ist zwei Monate vor Ende der praktischen Ausbildung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Dieser entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.

Folgende Leistungsnachweise sind zu erbringen (Anlage 1 zu § 7):

  •  Je ein Nachweis über das Absolvieren der Ausbildungsbereiche nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 6
  •  Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Fachseminar nach § 3 Abs. 6
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Verkürzung der praktischen Ausbildung (§ 3 Abs. 2 i. V. mit § 18 Abs. 3 Nr. 2 oder 3)

Auf die praktische Ausbildung kann mit insgesamt bis zu vier Monaten angerechnet werden:

  1. eine gleichwertige Tätigkeit an einem Universitätsinstitut der Lebensmittelchemie, an einer ähnlichen Forschungseinrichtung, an einer Einrichtung der Wirtschaft oder einer Überwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
  2. eine erfolgreich abgeschlossene Promotion in einem der Prüfungsfächer des Zweiten Prüfungsabschnittes

Eine Anrechnung der Promotion bis zu vier Monaten auf die praktische Ausbildungszeit wird nach Anhörung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nur vorgenommen, wenn die mündliche Promotionsprüfung vor Beginn der praktischen Ausbildung bestanden und damit die Promotion erfolgreich abgeschlossen wurde.

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Logo Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie Baden-Württemberg

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Letzte Änderung: 25.03.2009