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Schutzgebietsverfahren Naturschutz


Das Regierungspräsidium Tübingen beabsichtigt, zur Durchführung des § 4 Abs.3 der Biosphärengebietsverordnung Schwäbische Alb eine Allgemeinverfügung zur Ausweisung der Wege in den Kernzonen des Biosphärengebiets Schwäbische Alb zu erlassen.

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Letzte Änderung: 02.04.2013