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Mitteilungspflicht gem. § 5 Abs. 1 und Auskunftspflicht gem. § 19 Abs. 1 MuSchG

 

Der Arbeitgeber ist nach § 5 Abs. 1 MuSchG verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die Beschäftigung einer werdenden Mutter und den voraussichtlichen Tag ihrer Niederkunft ohne Verzug mitzuteilen, sobald die werdende Mutter ihm ihre Schwangerschaft mitteilt oder ihm die Schwangerschaft auf andere Weise bekannt geworden ist. Er ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde nähere Angaben über die Art der Beschäftigung und die Arbeitsbedingungen zu machen, wenn diese ihn dazu auffordert.

Zuwiderhandlungen gegen die Mitteilungs- und Auskunftspflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach § 21 Abs. 1 Nr. 6 MuSchG geahndet werden kann.

Gemäß § 5 Abs. 1 MuSchG soll eine werdende Mutter dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Entbindungstag mitteilen. Es ist jedoch eine freie Entscheidung der werdenden Mutter, ob und wann sie dies tut. Sie ist nicht durch gesetzlichen Zwang zur Mitteilung verpflichtet. In ihrem eigenen Interesse sollte die werdende Mutter die Schwangerschaft dem Arbeitgeber jedoch möglichst frühzeitig mitteilen, da sie ansonsten auf den gesetzlichen Schutz nach dem Mutterschutzgesetz und der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz verzichtet.

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Letzte Änderung: 12.10.2010