Vergünstigungen bei der Erbschaftssteuer
Unter den Voraussetzungen, dass die Erhaltung eines mit einem Kulturdenkmal bebauten Grundstücks wegen der Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und die Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zweck der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden, wird der Grundbesitz nur mit 40% des Steuerwertes (Einheitswert, evtl. zuzüglich Zuschlag) angesetzt.
Die Kulturdenkmale sind in vollem Umfang steuerfrei, wenn der Steuerpflichtige zusätzlich bereit ist, den Grundbesitz den geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege zu unterstellen und dieser sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie befindet bzw. in dem Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist.
Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn das Kulturdenkmal innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb veräußert wird oder die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb dieses Zeitraumes entfallen.

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