Vergünstigungen bei der Vermögenssteuer
Teilweise bzw. volle Steuerbefreiung
Unter den Voraussetzungen, dass die Erhaltung eines mit einem Kulturdenkmal bebauten Grundbesitzes wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt und die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen, ist der Grundbesitz mit 40% seines Steuerwertes anzusetzen.
Der Grundbesitz ist insgesamt nicht anzusetzen, wenn er zusätzlich zu dem o.g. Zweck der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht wird und wenn er sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie befindet bzw. in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist. Außerdem muss der Steuerpflichtige bereit sein, den Grundbesitz den geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege zu unterstellen.
Abzug einer Überlast
Ist Grundbesitz nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes als Baudenkmal unter Schutz gestellt, folgt hieraus eine rechtsverbindliche Verpflichtung des Eigentümers gegenüber der Allgemeinheit, das Baudenkmal instand zu halten, erforderlichenfalls instand zu setzen und vor Gefährdung zu schützen. Eine solche Unterhaltslast darf bei der Ermittlung des Gesamtvermögens abgezogen werden, wenn sie nach den tatsächlichen Verhältnissen eine ernstliche wirtschaftliche Belastung bedeutet. Bei normal nutzbarer Bausubstanz sind die erhöhten Instandhaltungskosten bereits durch den Abschlag bei der Ermittlung des Einheitswertes mit abgegolten.
Bei Schlössern, Burgen und Herrenhäusern kann davon ausgegangen werden, dass die zu erhaltende Bausubstanz in einem groben Missverhältnis zu dem durch sie vermittelten Nutzen steht. Deshalb ist in Höhe der hierdurch verursachten wirtschaftlichen Belastung Überlast anzunehmen. Entsprechendes gilt auch in anderen Fällen (z.B. Stadttore, Wehrtürme).

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