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Naturschutzdienste

Naturschutzdienst

Das NatSchG Baden-Württemberg regelt in den §§ 68ff die Möglichkeit der Beauftragung bzw. Bestellung eines ehren- bzw. hauptamtlichen Naturschutzdienstes durch die unteren und höheren Naturschutzbehörden.

Ehrenamtlicher Naturschutzdienst

Geeignete Personen können damit beauftragt werden, Besucher der freien Landschaft über die Vorschriften zum Schutz der Natur und der Landschaft zu informieren und die Einhaltung dieser Bestimmungen mit dem Ziel zu überwachen, ihre Verletzung zu verhüten und Schäden für Natur und Landschaft abzuwenden (Naturschutzwarte).

Hauptamtlicher Naturschutzdienst

Hauptamtliche Hilfskräfte können neben den vorgenannten Aufgaben zur Betreuung von Schutzgebieten, insbesondere zur Information und Aufklärung der Besucher über die Besonderheiten und Gefährdungen bestellt werden.

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Referat 56

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Letzte Änderung: 17.08.2010