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Landwirtschaftsfachwerker/-in


Allgemeines

Grundlage für die Berufsausbildung zur Landwirtschaftsfachwerkerin / zum Landwirtschaftsfachwerker ist die Regelung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt Baden-Württembergs über die Berufsausbildung und Prüfung zum Landwirtschaftsfachwerker vom 17. Juli 1981 (GABl. S. 1496).

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Voraussetzungen

Die Berufsausbildung zur Landwirtschaftsfachwerkerin / zum Landwirtschaftsfachwerker kommt in Frage für behinderte Menschen im Sinne des §§ 64 ff des Berufsbildungsgesetzes, die nach Art und Schwere ihrer Behinderung nicht in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet werden können.

Ein solche Behinderung wird unterstellt, wenn:

  • der Auszubildende eine Förderschule besucht hat,

  • die Förderschule und die Berufsberatung der zuständigen Agentur für Arbeit die Eignung für eine Vollausbildung verneint haben.

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Ausbildungsdauer

Die Ausbildung zur Landwirtschaftsfachwerkerin / zum Landwirtschaftsfachwerker dauert 3 Jahre und findet in speziell dafür geeigneten Einrichtungen statt.

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Kontakt

Regierungspräsidium Karlsruhe
Ref. 31
Schlossplatz 4-6
76247 Karlsruhe
Tel.: 0721/926-3714
Email: abteilung3@rpk.bwl.de

Regierungspräsidium Freiburg
Ref. 31
Bertoldstr.. 43
79098 Freiburg
Tel.: 0761/208-1250
Email: abteilung3@rpfk.bwl.de

Regierungspräsidium Stuttgart
Ref. 31
Ruppmannstr. 21
70065 Stuttgart
Tel.: 0711/904-2872
Email: abteilung3@rps.bwl.de

Regierungspräsidium Tübingen
Ref. 31
Konrad Adenauer Str. 20
70072 Tübingen
Tel.: 07071/757-3368
Email: abteilung3@rpt.bwl.de



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Weitere Informationen

Regelung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten über die Berufsausbildung und Prüfung zum Landwirtschaftsfachwerker vom 17. Juli 1981 (GABl. S. 1496) verlängert durch Bekanntmachung vom 25. Oktober 1991 (GABL. S. 1136)

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Landwirtschaftsfachwerker, 12 KB

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Letzte Änderung: 21.01.2013