Die EU-Erweiterung und die Personenfreizügkeit
Kann ein polnischer oder rumänischer Arbeitnehmer in Deutschland ohne weiteres beschäftigt werden? Braucht ein Tscheche oder Bulgare eine Aufenthaltsgenehmigung, wenn er in Deutschland eine Firma gründen will? Kann ein Rumäne visumfrei nach Deutschland reisen, um hier zu studieren? Solche praktischen Fragen stellen sich den Neu-EU-Bürgern seit der EU-Erweiterung zum 1. Mai 2004 bzw. 1. Januar 2007 (Bulgarien und Rumänien).
Aufgrund der in den Beitrittsverträgen vereinbarten Übergangsregelungen für Arbeitnehmer hatte sich in der Vergangenheit ein komplizierte Nebeneinander von freizügigkeitsberechtigten und nicht freizügigkeitsberechtigten Neu-EU-Bürgern ergeben. Zum 1. Mai. 2011 sind diese Übergangsregelungen für die am 1. Mai 2004 der EU beigetretenen Staaten Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Malta und Zypern ausgelaufen. Die Staatsangehörigen haben nunmehr - auch als Arbeitnehmer - die gleichen Rechte wie alle Unionsbürger.
Einschränkungen gibt es allerdings noch für die Staatsangehörigen der am 1. Januar 2007 beigetretenen Staaten Bulgarien und Rumänien. Diese haben zwar grundsätzlich die gleichen Freizügigkeitsrechte wie alle anderen EU-Bürger und können sich in jedem EU-Staat niederlassen, wenn sie ausreichende Geldmittel haben und krankenversichert sind. Dies gilt für Selbständige, Studenten, Rentner und auch andere Personen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Als Arbeitnehmer und für bestimmte Dienstleistungsunternehmen gelten allerdings - längstens bis zum 1. Januar 2014 - noch gewisse Einschränkungen.
Alle EU-Bürger - also auch Bulgaren und Rumänen - können visumfrei nach Deutschland einreisen. Die „Schengen-Reiserechte“ (z.B. als Drittstaater mit einer rumänischen Aufenthaltserlaubnis) gelten allerdings nur eingeschränkt.
Die Erläuterungen finden sie hier:
Die EU-Erweiterung - Freizügigkeit und Ausländerrecht (PDF)
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