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Das Änderungsgenehmigungsverfahren

Mit der Neugestaltung des immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungsverfahrens ist der stärkste Eingriff in die bisher bestehende Systematik des Immissionsschutzrechtes verbunden. Nach dem bisher geltenden Recht war eine Änderung wesentlich und damit genehmigungspflichtig, wenn die Grundpflichten des § 5 BImSchG durch die Anlagenänderungen tangiert wurden. Wenn von der Änderung keine nachteiligen Auswirkungen für die Schutzgüter des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu besorgen waren, sollte nach § 15 Abs. 2 BImSchG - alte Fassung - von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens und der Auslegung des Antrages und der Unterlagen abgesehen werden.

Diese beiden Voraussetzungen werden in der Neufassung des § 16 Abs. 1 BImSchG verknüpft. Genehmigungsbedürftig ist die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer Anlage, wenn nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung). Sofern die durch die Änderung hervorgerufenen nachteiligen Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der Grundpflichten sichergestellt ist, ist eine Genehmigung nicht erforderlich.

Mit der Neugestaltung der Vorschriften über das Änderungsgenehmigungsverfahren sollte die Richtlinie der Europäischen Union über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung im Vorgriff in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Im Gegensatz zu dieser Richtlinie, die nur für wesentliche Änderungen mit erheblich nachteiligen Auswirkungen ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung vorsieht und ansonsten nur das Anzeigeverfahren kennt, verfolgt das deutsche Recht einen differenzierteren Ansatz, der zwischen nachteiligen und erheblich nachteiligen Auswirkungen unterscheidet, bei beiden Alternativen aber ein Änderungsgenehmigungsverfahren für erforderlich hält.

Mit der Neuregelung verfolgte die Bundesregierung das Ziel, die Änderung von Anlagen, die nach bisherigem Recht in einem Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung zu genehmigen waren (ca. 85 % der Änderungsgenehmigungsverfahren), in das Anzeigeverfahren zu überführen und auf diese Weise vom immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserfordernis freizustellen.

In Wissenschaft und Praxis stieß diese Zielsetzung von vornherein auf Skepsis. Es wird grundlegend bezweifelt, ob das Anzeigeverfahren die vom Gesetzgeber gewünschte Bedeutung erlangen kann. Denn zum einen sind neben dem Anzeigeverfahren regelmäßig Baugenehmigungen und andere Genehmigungen (Wasserrecht, Gerätesicherheitsgesetz, VbF) einzuholen, die ansonsten von der Konzentrationswirkung des Bundes-Immissionschutzgesetzes umfaßt werden.

Zum anderen erlangen die Industriebetriebe bei Durchführung des Anzeigeverfahrens keine ausreichende Investitions-sicherheit und nur einen eingeschränkten Bestandsschutz, da im Rahmen des Anzeigeverfahrens die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Änderung nicht abschließend von der Genehmigungsbehörde geprüft werden kann.

Die ursprüngliche Zielsetzung des Regierungsentwurfs, die Prüfung der Frage, ob ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, an der "Saldierungsklausel" des § 15 Abs. 1 BImSchG - Regierungsentwurf - zu orientieren, wurde nicht Gesetz. Nach der "Saldierungsklausel" ist von einem Genehmigungsverfahren abzusehen, wenn erkennbar ist, daß nachteilige Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Im Vermittlungsverfahren wurde diese "Saldierungsklausel" vom Abs. 1 in den Abs. 2 des § 16 BImSchG verschoben. Sie ist deshalb heute nur noch für die Frage von Bedeutung, ob das Änderungsgenehmigungsverfahren mit oder ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist. Die Auffassung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr und der Regierungspräsidien, daß das Anzeigeverfahren für Fälle nicht in Betracht kommt, in denen nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht zu besorgen sind, weil die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind, trifft auf erheblichen Widerstand der Wirtschaftsverbände im Land. Das Ministerium für Umwelt und Verkehr strebt auch aus diesem Grunde eine endgültige Klärung dieser Frage auf Bundesebene an.Der Anwendungsbereich des Anzeigeverfahrens beschränkt sich somit in erster Linie auf diejenigen Fälle, bei denen mit der Änderung ausschließlich Verbesserungen für die Schutzgüter des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verbunden sind oder die sich zumindest umweltneutral darstellen (ca. 20 % der bisherigen Änderungsgenehmigungsverfahren).

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Referat 55

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Letzte Änderung: 03.06.2008