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Approbation als Arzt


Nach § 35 der Approbationsordnung für Ärzte und § 12 Abs. 1 der Bundesärzteordnung ist der Antrag auf Erteilung der Approbation als Arzt an die Behörde des Landes zu richten, in dem Sie den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden haben. Wenn dies an einer Medizinischen Fakultät in Baden-Württemberg war, ist für die Bearbeitung Ihres Approbationsantrags das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig. In dem „Antrag auf Erteilung der Approbation als Ärztin/Arzt“ finden Sie aufgeführt, welche Unterlagen wir benötigen und wann Sie diese frühestens einreichen können.

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Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation

 In § 3 Abs. 1 der Bundesärzteordnung sind die Voraussetzungen genannt. Bei einem Antrag auf Erteilung der Approbation müssen Antragsteller die deutsche ärztliche Ausbildung abgeschlossen haben und

  • Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben oder heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer,
  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
  • nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs ungeeignet sein.
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Hinweise für die verfahrensmäßige Abwicklung

  • Bitte verwenden Sie den Antrag auf Erteilung der Approbation als Arzt/Ärztin nach bestandener Abschlussprüfung.
  • Reichen Sie den Antrag auf Approbation als Arzt/Ärztin bitte vier Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung bei uns ein. Die ärztliche Bescheinigung, die persönliche Erklärung und das Führungszeugnis dürfen - bezogen auf den Zeitpunkt der Vorlage bei uns - nicht älter als 1 Monat sein.
  • Fügen Sie dem Antrag bitte alle erforderlichen Unterlagen bei. Dies hilft uns bei der raschen Bearbeitung Ihres Antrages.
  • Die ärztliche Bescheinigung kann von jedem Arzt (z.B. Hausarzt, Betriebsarzt, Krankenhausarzt) ausgestellt werden.
  • Beachten Sie bitte die weiteren Angaben und Hinweise auf dem Antragsvordruck.

 

Hinweis für Antragsteller, die nicht der EU angehören:

Staatsangehörige eines Staates außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erhalten auf Antrag eine Urkunde über die abgeschlossene ärztliche Ausbildung nach deutschem Recht. Diese Urkunde berechtigt nicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs in Deutschland, sie dient gegenüber dem Ausland als Ausbildungsnachweis.

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Logo Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie Baden-Württemberg

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Letzte Änderung: 14.11.2011