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Referat 21 - Raumordnung, Baurecht, Denkmalschutz

Porträt Edwin Nutto

Referatsleiter:

Edwin Nutto, Abteilungsdirektor
Telefon: 0711 904-12100
E-Mail: edwin.nutto@rps.bwl.de

Stellvertreter:

Rainer Deeg, Regierungsdirektor
Telefon: 0711 904-12110
E-Mail: rainer.deeg@rps.bwl.de


Unsere Aufgaben im Überblick:

Das Referat 21 bearbeitet Fragen, die mit dem Thema Bauen zusammenhängen. Bereits in einem frühen Stadium wird auf der Ebene der Raumordnung die Raumverträglichkeit von Planungen beurteilt. Dies reicht von der Überprüfung von Großvorhaben (z. B. Energie- und Gasleitungen, Einzelhandelsgroßprojekte) bis hin zu der Bauleitplanung der 343 Kommunen im Regierungsbezirk Stuttgart.

Das Regierungspräsidium berät die Kommunen bei ihrer Siedlungsentwicklung und wirkt steuernd und ordnend mit. So wurden allein im Jahr 2008 rund 1.000 raumordnerische Stellungnahmen zu Bauleitplanungen abgegeben, ergänzt durch fachliche Vorberatungen. Als höhere Baurechtsbehörde übt das Referat 21 die Fach- und Rechtsaufsicht über die derzeit 71 unteren Baurechtsbehörden im Regierungsbezirk aus. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zuständig für die Genehmigung der Flächennutzungspläne der zwei Stadtkreise und der 37 großen Kreisstädte. Den zentralen Arbeitsschwerpunkt bildet die Entscheidung über baurechtliche Widersprüche. Im Rahmen dieser Verfahren prüft das Regierungspräsidium, ob die Erteilung einer Baugenehmigung (z. B. beim Nachbarwiderspruch), die Ablehnung eines Bauantrags (beim Widerspruch durch einen Bauherrn) mit den baurechtlichen Vorschriften übereinstimmen und ggf. das behördliche Ermessen sachgemäß ausgeübt worden ist. Bei den rund 750 Widersprüchen, die dem Regierungspräsidium allein im Baurechtsbereich durchschnittlich in einem Jahr vorgelegt werden, erreicht das Referat 21 dabei eine hohe Befriedungsfunktion.

Bei Referat 21 wird auch das im Aufbau befindliche automatisierte Raumordnungskataster (AROK) geführt.

Schließlich ist Referat 21 als höhere Denkmalschutzbehörde häufig gefragt, wenn es um die Erteilung von denkmalrechtlichen Genehmigungen für notwendige Eingriffe in Kulturdenkmale geht. Maßnahmen an einem Kulturdenkmal, die in die Substanz eingreifen oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen können, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Denkmalschutzbehörden. Fachlichen Rat liefert hier das Referat 86.

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Letzte Änderung: 23.02.2011